Arbeitsrecht
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22.5.2019: Arbeitgeber müssen künftig wieder zur Stempelkarte greifen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden: Arbeitgeber in der EU müssen künftig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vollständig systematisch erfassen. Ist das die Rückkehr zur Stechuhr?
Das Urteil wird in den Mitgliedsstaaten der EU unterschiedlich aufgenommen.
Vor allem die Gewerkschaften sehen die Entscheidung des EuGH als vollen Erfolg. Viele Arbeitnehmer arbeiten noch spät abends von Zuhause aus weiter oder sogar am Wochenende. Die Befürworter sehen hier die Chance, dass die Arbeitnehmer wieder mehr zu Ruhe kommen und somit produktiver sind und weniger Krankheitsfälle auftreten.
Auf der anderen Seite sehen viele Betroffene das Urteil als den Verlust von Flexibilität und Vertrauen. Vor allem Beschäftigte im Außendienst sowie Beschäftigte in kreativen Berufen sehen sich durch die Neuregelungen stark ausgebremst.
Doch auch die Umsetzung wird sich künftig als schwierig gestalten. In vielen Bereichen lässt sich die Idee der „Stempelkarte“ nicht einfach umsetzen. Als Beispiel gilt der Beruf des Lehrers. Die Arbeitszeit wird nicht nur durch Unterrichtsstunden bestimmt, sondern auch durch das Vorbereiten, Korrigieren und Planen von Zuhause aus.
Es bleibt abzuwarten, wie und vor allem wann die Neureglungen umgesetzt werden. Eine Hoffnung bleibt: Für kleinere Betriebe soll es Ausnahmen geben.
5.3.2018: Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit
Die Richter des EuGH haben entschieden: Muss der Arbeitnehmer seine Zeit zu Hause verbringen und innerhalb von Minuten einsatzbereit sein, zählt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit!
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Ein belgischer Mann arbeitet seit Jahren als freiwilliger Feuerwehrmann und ist außerdem in einem Privatunternehmen angestellt. Er hatte jeden Monat eine Woche Rufbereitschaft, die er von Zuhause aus leistete. Der Mann klagte gegen die Stadt Nivelles, um Entschädigung für seine Bereitschaftsdienste zu bekommen, da diese für ihn zur Arbeitszeit zählen.
Auch der EuGH kam zu dem Entschluss, dass Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzusehen sind. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Einsatzbereitschaft eingeschränkt ist anderen Tätigkeiten nachzukommen. Im vorliegenden Fall muss der belgische Feuerwehrmann innerhalb von acht Minuten einsatzbereit sein.
Auch wenn die Entscheidung des EuGH nur für den vorliegenden Fall getroffen wurde, dürften von dem Ergebnis und der Problematik auch andere Berufsgruppen betroffen sein.