Verkehrsrecht

 

 

18.02.2022: BGH entscheidet im Deggendorfer-Raser-Fall

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben eines der beiden Urteile im Deggendorfer-Raser-Prozess von 2019 zugunsten des Verurteilten abgeändert und teilweise aufgehoben. Der Prozess wird somit in diesem Jahr neu verhandelt.

Im Sommer 2018 ereignete sich im Landkreis Regen ein schwerer Verkehrsunfall, der sich aufgrund eines Straßenrennens zwischen den zwei verurteilten Männern ereignet hatte. Die beiden Männer fuhren damals ein illegales Straßenrennen in einer unübersichtlichen Gegend gegeneinander, bei dem sie mit einem Sportwagen und einem Motorrad in der Nähe von Achslach unterwegs waren. Dabei fuhren die beiden Männer mit überhöhten Geschwindigkeiten dicht hintereinander her, wobei der Fahrer des Sportwagens die Fahrspur nicht mehr halten konnte und es zu einer Kollision mit einem Oldtimer kam. Der Fahrer des Oldtimers verstarb an den Folgen des Unfalls, der Sohn erlitt lebensgefährliche Verletzungen und ist seit dem Unfall zu 100% schwerbehindert.

Im Jahr 2019 wurden die beiden Männer jeweils zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt. Der Fahrer des Motorrads wurde wegen der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Gegen dieses Urteil richteten die Nebenkläger ihre Revision und forderten unter anderem, dass der Motorradfahrer wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes zur verurteilen ist.

Die Richter in Karlsruhe haben nun das Urteil gegen den Motorradfahrer zu dessen Gunsten abgeändert und teilweise aufgehoben. Der Motorradfahrer habe den Straftatbestand des unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung nicht verwirklicht, da er die Tat nicht „eigenhändig“ begangen habe. Es lasse sich nicht eindeutig feststellen, ob das Fehlverhalten des Angeklagten auch zu der Kollision beigetragen habe. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass der Tatbestand erst 2017 neu in das StGB mitaufgenommen wurde und es erst im November 2021 die entscheidende höchstrichterliche Rechtsprechung dazugegeben habe. Die Richter konnten diese folglich in ihrem Urteil 2019 noch nicht kennen. Der Ausgang des neuen Prozesses bleibt abzuwarten.

27.04.2020: Neuer Bußgeldkatalog ab Ende April: Verschärfte Regelungen und Strafen

Am 28.04.2020 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Bereits Ende Februar wurden die Neuregelungen verabschiedet, die nunmehr verschärfte Regelungen und hohe Strafen für Autofahrer enthalten.

Autofahrer, die künftig die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, müssen mit höheren Bußgeldern und dem schnelleren Verlust des Führerscheins rechnen: Wer inner- oder außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschreitet, muss neben einem Bußgeld von 70 Euro innerorts und 60 Euro außerorts, zudem mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei einer Überschreitung von 21 km/h drohen dem Betroffenen nunmehr ein Bußgeld von 80 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.

Bereits seit 2017 müssen Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, mit einem Bußgeld von 200 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg rechnen. Durch die Neuregelungen wird die Strafe jetzt verschärft, indem zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wird. Dies war nach den bisherigen Regelungen nur möglich, wenn es zu einer konkreten Gefährdung oder Behinderung von Dritten gekommen ist.

Auch bei Parkverstößen werden die Strafen künftig höher ausfallen: So wird das Bußgeld für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt von 35 Euro auf 55 Euro angehoben. Zudem wird das Parken oder Anhalten in zweiter Reihe ab sofort mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro geahndet.

Fest steht: Ab dem 28.04.2020 werden Verstöße deutliche schwerer geahndet als bisher, sodass Autofahrer die Neuregelungen unbedingt ernst nehmen sollten.

17.02.2020: VerfGH Saarland kippt bisherige Rechtsprechung zu Blitzer-

Bußgeldbescheiden

Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 05.07.2019 einen Blitzer-Bußgeldbescheid für rechtwidrig erklärt und damit die bisherige Rechtsprechung gekippt. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Im September 2017 wurde ein Fahrer mit 27 Stundenkilometern zu viel innerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt. Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100,00 Euro, gegen den er sich mit Hilfe seines Anwalts zur Wehr setzte. Der Anwalt des Mannes forderte daraufhin die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie die gesamte Mess-Serie des Tattages an. Durch die Messdaten stellte sich anschließend heraus, dass sich eine überhöhte Geschwindigkeit des Fahrers im Nachhinein nach Auffassung seines Anwalts gar nicht mehr nachweisen ließ: Der Blitzer vom Typ Traffistar S 350 des Herstellers Jenoptik speichert die erforderlichen Daten nicht. Der Anwalt des Mannes legte sodann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, der zunächst vor den Instanzgerichten keinen Erfolg hatte.

Der VerfGH des Saarlandes teilte die Ansicht jedoch nicht und entschied zu Gunsten des Fahrers: Der Mann ist in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da er sich durch die fehlenden Daten nicht angemessen gegen den Vorwurf verteidigen kann.
Vor dieser Entscheidung hatten die Richter zunächst bei den zuständigen Behörden Überprüfungen über die Funktionsweise des Blitzgerätes durchgeführt. Doch auch die Überprüfungen ergaben letztendlich, dass die Messdaten im Nachhinein nicht mehr gespeichert werden. Vor diesem Hintergrund sahen die Richter den Mann in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt, da ihm die Möglichkeit genommen werde, sich mit den Beweismitteln auseinander zu setzen und diese im Nachhinein einsehen zu können.

Das Urteil des VerfGH stellt eine Wende in der Rechtsprechung dar. Doch die Auffassung des saarländischen VerfGH wird nicht in allen Bundesländern vertreten. Bereits das OLG Oldenburg (Urteil vom 09.09.2019, Az: 2 Ss (OWi) 233/19), das OLG Stuttgart (Urteil vom 19.09.2019, Az: 1 Rb 28 Ss 300/19) sowie das OLG Köln (Urteil vom 27.09.2019, Az: 1 RBs 339/19) traten dem Urteil des VerfGH entgegen. Nach der Auffassung der genannten Gerichte sind auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, weiterhin verwertbar.

 

9.4.2019: Handy in der Hand halten ist kein Verstoß

Das Oberlandesgericht Celle beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob das bloße in der Hand halten eines Handys einen bußgeldrechtlich relevanten Verstoß darstellt. Ein Autofahrer wurde von einer Polizeistreife angehalten und gegen ihn wurde ein Bußgeld wegen Nutzung eines Handys verhängt. Grund dafür war, dass er sein Handy in der Hand gehalten hat und somit einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen habe. Der Mann legte daraufhin gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, da er das Handy nur gehalten und nicht benutzt habe. Das Oberlandesgericht Celle gab dem Betroffenen vor Gericht Recht.

Die Richter führten vor Gericht an, dass für einen Verstoß eine Nutzung des Handys erforderlich ist. Der Betroffene habe weder Lippenbewegungen gemacht, noch das Handy in der Nähe seines Ohrs gehalten. Eine Benutzung konnte somit nicht festgestellt werden. Insofern handelt es sich bei dem Handy dann um einen normalen Gegenstand, der umgelagert werden darf. 

Im weiteren Verlauf muss das Amtsgericht nun klären, inwiefern eine Benutzung des Handys durch den Betroffenen nachgewiesen werden kann. 

 

19.11.2018: Voraussetzungen eines beschränkten Fahrverbots

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten. Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass der Betroffene eine Geldbuße von 240 Euro zahlen muss sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt bekommt. 

Dieses Fahrverbot wurde allerdings beschränkt. Denn der Betroffene hat berufliche Härte geltend gemacht. Er ist bei einer Firma als Kran- und Kraftfahrer beschäftigt ist. Für diese Tätigkeit benötigt er den Führerschein der Klasse BCE. Im Falle eines zu verbüßenden Fahrverbots drohte dem Betroffenen eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber. 

Das Amtsgericht gestattete dem Betroffenen zur Abwendung einer unzumutbaren Härte, Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen weiter zu führen. So bleibe das Fahrverbot bestehen, allerdings könne der Betroffene seiner Berufstätigkeit entsprechend weiter nachkommen. 

Das Fahrverbot kann dann beschränkt werden, wenn nach einer umfassenden Prüfung festgestellt werden kann, dass die Anordnung des Fahrverbots eine unverhältnismäßige Härte darstellt. Die Beschränkung findet ihre Grundlage in § 25 I des Straßenverkehrsgesetzes. Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot für Fahrzeuge aller Art oder für bestimmte Fahrzeuge anzuordnen. Die im vorliegenden Fall geltend gemachte berufliche Härte entfällt nach Meinung des Amtsgerichts dann, wenn der Betroffene Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen weiter führen kann. 

 

14.11.2018: Das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt stellt einen Verstoß dar

Das OLG Oldenburg hat jüngst entschieden: Bereits das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. 

Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Während der Fahrt hat der Betroffene sein Handy in der rechten Hand gehalten. Der Betroffene hat behauptet, dass er das Handy nicht benutzt habe, sondern lediglich in der Hand gehalten habe. 

Das Oberlandesgericht sieht auch darin bereits einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Betroffene sein Handy in der Hand gehalten habe. Dadurch soll eine Regelungslücke geschlossen werden für die Fälle, in denen ein Handy während der Fahrt ohne erforderlichen Grund in der Hand gehalten wird. Die Nutzung eines Handys während der Fahrt ist somit nur zulässig, wenn es weder aufgenommen noch festgehalten wird. 

 

14.11.2018: Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen Kfz und Tier

Das OLG Celle hat am 10.04.2018 über die Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen einem LKW Fahrer und einem Pferd entschieden. 

Im vorliegenden Fall ritt ein junges Mädchen mit ihrem Pferd auf der rechten Fahrbahnseite eines verlängerten Weges. Den beiden kam in der Folge ein LKW entgegen, der die Geschwindigkeit reduzierte und auf seiner Fahrbahn nach rechts steuerte. Das junge Mädchen parierte ihr Pferd zum Halten. Als der LKW an den beiden vorbeifuhr, scheute das Pferd und wurde so schwer verletzt, dass es im Nachhinein eingeschläfert werden musste. 

Die Eltern des Mädchens forderten die Erstattung der Behandlungskosten und des Wertes des Pferdes. 

Das OLG Celle entschied, dass bei einem derartigen Unfallereignis dann eine Haftungsteilung vorzunehmen sei, wenn den Tierhalter ein unfallursächliches Verschulden trifft. Des Weiteren müsse beim Überholen oder Passieren eines Tieres ein Seitenabstand von wenigstens 1,5m bis mindestens 2m eingehalten werden. Dabei ist das Befahren des Banketts erlaubt, insofern es eine sachgerechte Maßnahme darstellt.

 

27.8.2018: Manipulation durch PoliScan-Messgeräte?

Vor dem Amtsgericht Wismar wurde jüngst ein möglicher Betrug mit einem Messgerät der PoliScan-Familie entdeckt. Dabei handelt es sich um Manipulationen an .xml-Dateien. Nach den Vorgaben der Bauartzulassung müssen die Entfernungswerte zwischen 50 m und 20 m liegen. Im vorliegenden Fall ergab sich ein Entfernungswert von 50,30 m. Das Amtsgericht Wismar war daraufhin der Auffassung, dass es sich dabei um keine korrekte Messung handeln kann. Zur Überprüfung wurde dem Gericht von der Behörde ein Ausdruck der .xml-Datei zur Verfügung gestellt. Dieser Ausdruck wurde mit der Original-Falldatei verglichen und stimmte bis auf zwei Zeichen mit der Originaldatei überein: Der Wert von 50,30 m war in dem Behördenausdruck als 49,30 m gekennzeichnet. 

Bei diesem Unterschied handelt es sich laut des Behördenleiters um ein Versehen. 

Doch ein Strafverfahren wurde bereits eingeleitet. Es erscheint dem Amtsgericht zu fragwürdig, dass an genau der richtigen Stelle ein genau passender Wert aus Versehen verändert wurde. 

 

13.6.2018: Fluggastrechte - "Wilder Streik" keine "außergewöhnlichen Umstände"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 18.4.2018 (2018/C 200/22) konkretisiert, was "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Fluggastrechte bei Verspätung und Annulierung von Flügen - sind. Auf "außergewöhnliche Umstände" berufen sich Luftfahrtgesellschaften, um keine Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Hintergrund war ein sog. "wilder Streik", bei dem sich große Teile des Flugpersonal spontan "krank gemeldet" hatten.

In diesem Fall entschied der EuGH, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen hätten. Denn der Streik sei auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgegangen. Außerdem sei der Aufruf zum Streik nicht durch Arbeitnehmervertreter geschehen. Vielmehr hätten sich die Betroffenen spontan selbst dazu entschieden.

Das Amtsgericht Hannover hatte dem EuGH die Frage zur Klärung des Begriffs "außergewöhnliche Umstände" vorgelegt. Beklagte war die TuiFly GmbH.

 

8.6.2018: Bundesrat fordert Neuregelungen zu Notbremsassistenten

Angesichts der zahlreichen Auffahrunfälle durch Lkw besonders auf Bundesautobahnen in jüngster Zeit fordert der Bundesrat eine Modernisierung und Erweiterung der Regelungen zu Notbremsassistenten. Diese Systeme müssten permanent verfügbar sein, heißt es in einer Entschließung, die er am 8. Juni 2018 beschlossen hat. Ausdrücklich kritisierten die Länder, dass die gesetzlichen Anforderungen an Notbremsassistenten mittlerweile weit hinter den technischen Möglichkeiten liegen, Zusammenstöße mit stehenden Vorausfahrzeugen zu vermeiden. Außerdem appellierten sie an die Bundesregierung, bundesweit eine Verhaltensvorschrift einzuführen, die das Abschalten der Notbremsassistenz-Systeme (AEBS) für unzulässig erklärt.

Außerdem sprach sich der Bundesrat dafür aus, dass die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBS-Bremsfunktion nur durch bewusste Fahrer-Aktion zulässig ist und die Kollisionswarnung um eine zeitlich vorgelagerte Abstandswarnung ergänzt wird. Verbesserungsbedürftig sei auch die Identifikation von kollisionsrelevanten Fahrzeugen.

Die Entschließung wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Feste Fristen für die Beratung gibt es nicht. 

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung bereits 2016 aufgefordert, sich bei der Kommission für eine Weiterentwicklung der rechtlichen Vorgaben zu den Notbremssystemen einzusetzen. Die Bundesregierung hielt entsprechende Schritte damals jedoch für nicht erforderlich (BR-Drs. 676/16 (B)).

 

20.2.2018: Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeitsüberschreitung i.d.R. nicht vor Fahrverbot

„Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen.“

Mit dieser Begründung  hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 10.10.2017 eine Bußgeldsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Im Ausgangsfall hat der 61-jährige Betroffene eine Geldbuße von 80 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot erhalten, weil er die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten hatte.

Zu seiner Verteidigung trug er vor, er verfüge nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Er hat die Höchstgeschwindigkeit überschritten, weil er während der Fahrt einen starken Harndrang verspürte, aufgrund des dichten Verkehrs jedoch nicht anhalten konnte. Nach Ansicht des Amtsgerichts Paderborn hat er dadurch keine Tatsachen vorgetragen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.

Das OLG Hamm stellte klar, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft einen Grund darstellen könnte, vom Regelfahrverbot abzusehen, dies ist jedoch der Ausnahmefall. Ein Betroffener mit einer derartigen Einschränkung bzw. Beeinträchtigung soll seine Fahrt planen und Vorkehrungen treffen, damit durch einen Drang zur Verrichtung der Notdurft keine Geschwindigkeits-überschreitungen hervorgerufen werden.

 

11.9.2017: Carsharing - Ein Auto teilen statt besitzen

In den vergangen Jahren ist das Carsharing für viele Autofahrer ein Trend geworden. Hierbei nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Fahrzeug, welches entweder privat oder über einen öffentlichen Anbieter organisiert werden kann. Dadurch können nicht nur Kosten eingespart werden, sondern auch ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Bisher waren mit dem Carsharing hohe Kosten und eine meist anstrengende Parkplatzsuche verbunden – doch das soll sich jetzt ändern: Seit dem 01.09.2017 ist das neue Carsharing-Gesetz in Kraft getreten. Die Bundesregierung will mit dem neuen Gesetz das Carsharing als einen wichtigen Baustein nachhaltiger Mobilität unterstützen.

Durch das neue Gesetz sollen Maßnahmen zur Bevorrechtigung für das Carsharing ermöglicht werden um umweltschädliche Auswirkungen zu verringern. Es wird den örtlichen Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit geboten, dass sie separate Parkplätze für Carsharing Fahrzeuge zur Verfügung stellen und diese von den Parkgebühren befreit werden können. Carsharing Nutzern wird es künftig problemlos möglich sein, die Autos abzustellen und abzuholen, ohne dass damit anderweitige Kosten anfallen.

Speziell den stationsbasierten Carsharing-Anbietern soll im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens die Möglichkeit eröffnet werden, Abhol- und Rückgabestellen an von ihnen ausgewählten Standorten in den öffentlichen Verkehr zu verlagern.

Des Weiteren sollen Carsharing-Fahrzeug  besonders gekennzeichnet werden, sodass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr bevorrechtigt werden können.

Die Bundesregierung ist zuversichtlich: Die Kommunen zeigen großes Interesse an dem Konzept des Carsharings. Anfang 2016 waren bereits über eine Millionen Fahrzeugführer als Carsharingkunden registriert. Die Behörden erhoffen sich durch die neuen Regelungen eine stetig wachsende Anzahl von Anmeldungen.